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FC Mertingen

Neue Satzung

Satzung des Fußball - Club 1929 Mertingen e.V.

 

§1 Name und Sitz des Vereines

 

  1. Der Verein führt die Bezeichnung Fußball - Club (kurz FC)1929 Mertingen e.V.

  2. Der Sitz des Vereins ist 86690 Mertingen, die Vereinsfarben sind rot und weiß.

  3. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Augsburg unter der Register-nummer VR 50254 eingetragen.

 

 

§2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

 

  1. Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports, insbesondere in den Sportarten Bogenschießen, Fußball, Karate, Tischtennis und Turnen. Gefördert werden der Breiten-, der Leistungs- und der Wettkampfsport.

  2. In seinem organisatorischen Aufbau ist der Verein demokratisch. Er ist parteipolitisch und religiös neutral.

  3. Der FC 1929 Mertingen e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar insbesondere die Förderung des Sports und der Jugendarbeit. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Bayerischen Landes - Sportverband, den Fachverbänden seiner Abteilungen und dem für ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.

  4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  5. Mittel des Vereins, sowie etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

  7. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

  8. Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes. Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird die Zugehörigkeit der Einzelperson zum BLSV begründet.

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

  2. Über den schriftliche Aufnahmeantrag, für den der entsprechende Vordruck zu verwenden ist, entscheidet der Vorstand, mit dessen zustimmendem Beschluss beginnt die Mitgliedschaft. Lehnt er die Aufnahme ab, hat der Betroffene das Recht, den Vereinsausschuss anzurufen, der endgültig entscheidet. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.

  3. Die Mitgliedschaft im Verein erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss; gleichzeitig enden damit auch etwaige Vereinsämter.

  4. Erklärt ein Mitglied seinen Austritt aus dem Verein, so hat dies in schriftlicher Form oder per Mail zu erfolgen. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zum Geschäftsjahresende zu erklären.

  5. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Vorstandschaft aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es sich in erheblicher Weise vereinsschädigend verhält. Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist das Mitglied durch die Vorstandschaft zu hören. Gegen die Entscheidung der Vorstandschaft ist innerhalb eines Monats nach schriftlicher Bekanntgabe an den Betroffenen die schriftliche Anrufung des Vereinsausschusses möglich, der mit Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen abschließend entscheidet. Dem Betroffenen steht das Recht zu, diese Entscheidung binnen eines weiteren Monats nach schriftlicher Bekanntgabe an ihn gerichtlich anzufechten; nach Fristablauf sind Rechtsmittel nicht mehr möglich.

  6. Ein Vereinsmitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vereinsausschuss bei vereinsschädigendem Verhalten mit einem Verweis, Ordnungsgeld bis zu einer Höhe von 250 €, dem Ausschluss von der Teilnahme an sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins bzw. der Verbände, denen der Verein angehört, für längstens ein Jahr oder einem Betretungs-. und Benutzungsverbot der Sportstätten des Vereins für längstens ein Jahr belegt werden.

  7. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Ansprüche gegen den Verein.

 

 

§ 4 Organe des Vereins

 

Vereinsorgane sind

 

  1. die Vorstandschaft

  2. der Vereinsausschuss

  3. die Mitgliederversammlung.

 

Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf kann eine Aufwandsentschädigung gewährt werden, über die die Mitgliederversammlung entscheidet. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Anspruch auf Aufwendungsersatz im Sinne des § 670 BGB (gegen Vorlage prüffähiger Belege).

 

 

§ 5 Die Vorstandschaft

 

  1. Die Vorstandschaft setzt sich zusammen aus:

    1. dem 1. Vorsitzenden

    2. dem 2. Vorsitzenden

    3. dem Schriftführer

    4. dem Schatzmeister

 

  1. Die Vorstandschaft ist zusammenzurufen, wenn es der 1. Vorsitzende oder mindestens 2 Mitglieder der Vorstandschaft für erforderlich halten, ansonsten halbjährlich. Hierzu erfolgt eine schriftliche Einladung mindestens eine Woche vorher.

  2. Die Vorstandschaft hat über alle Angelegenheiten zu beraten und zu beschließen, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

  3. Die Vorstandschaft beschließt mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Für die Beschlussfähigkeit sind mindestens 3 Mitglieder notwendig.

  4. In die Vorstandschaft können alle Mitglieder, aber nur diese, gewählt werden. Jugendliche unter 18 Jahren sind in die Vorstandschaft nicht wählbar.

  5. Über alle Vorstandssitzungen bzw. -versammlungen ist durch den Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen. Beschlüsse sind wörtlich festzuhalten und vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

  6. Der 1. und 2. Vorsitzende vertreten den Verein im Sinne des §26 BGB. Jeder Vorsitzende ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird der 2. Vorsitzende jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig.

  7. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus, so bestimmt der Vereinsausschuss mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen einen Nachfolger aus den Reihen der Mitglieder, der bis zur nächsten Mitgliederversammlung amtiert. Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

  8. Die Vorstandschaft kann Vereinsordnungen und eine Geschäftsordnung erlassen.

 

§ 6 Der Vereinsausschuss

 

. Der Vereinsausschuss besteht aus

 

  • den Vorstandsmitgliedern,

  • den Abteilungsleitern und deren Stellvertretern sowie den Jugendleitern der Sparten.

 

Für besondere Aufgabengebiete kann er Beisitzer berufen, die der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung bedürfen.

 

Der Vereinsausschuss berät und unterstützt die Vorstandschaft bei der Ausübung der laufenden Geschäfte. Ihm können durch die Mitgliederversammlung weitere Aufgaben zugewiesen werden; im Übrigen nimmt er die Aufgaben wahr, für die kein anderes Vereinsorgan ausdrücklich bestimmt ist.

 

.Der Vereinsausschuss tritt mindestens einmal vierteljährlich zusammen oder wenn ein Viertel seiner Mitglieder dies beantragt. Die Mitglieder des Vereinsausschusses können zu Vorstandssitzungen geladen werden, in denen ihnen jedoch kein Stimmrecht zusteht.

 

.Über die Zusammenkunft des Vereinsausschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen, die der Schriftführer und der Sitzungsleiter - in der Regel der erste Vorsitzende - unterzeichnen.

 

§ 7 Die Mitgliederversammlung

 

  1. Jedes Jahr ist eine ordentliche Mitgliederversammlung abzuhalten. Sie wählt jedes dritte Jahr mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen die Vorstandschaft und zwei Kassenprüfer auf die Dauer von drei Jahren. Die alte Vorstandschaft bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Scheidet ein Kassenprüfer vorzeitig aus, wird auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ein Ersatz bis zum Ende der laufenden Amtsperiode bestimmt.

  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn dies von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt wird.

  3. Die Einladung zur jährlichen Mitgliederversammlung erfolgt mindestens 10 Tage vorher schriftlich (also auch per Mail) unter Angabe der Tagesordnung. Darüber hinaus wird die Einladung auf der Homepage des Vereins im Internet bekanntgemacht.

  4. Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht entgegen und entlastet die Vorstandschaft. Satzungsänderungen bleiben der Mitgliederversammlung vorbehalten.

  5. Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens sieben Tage vorher beim 1. Vorsitzenden schriftlich einzureichen. Über Anträge auf Änderung der Vereinssatzung wird jedoch nicht auf der unmittelbar folgenden, sondern einer der nächsten Mitgliederversammlungen entschieden.

  6. Stimmberechtigt sind die Mitglieder über 15 Jahre. Eine Stimmrechtsübertragung ist unzulässig.

  7. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden und gültig abstimmenden Mitglieder gefasst, unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder. Für eine Satzungsänderung ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden und gültig abstimmenden Mitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist bei Wahlen ein weiterer Wahlgang erforderlich. Ergibt sich auch dann keine Mehrheit, entscheidet das Los. Die Art der Abstimmung wird vom Versammlungsleiter bestimmt; eine geheime Abstimmung findet nur statt, wenn ein Drittel der erschienen stimmberechtigten Mitglieder dies wünscht Vor Wahlen wird ein Wahlleiter bestimmt, der die Aufgabe hat, die abgegebenen Stimmen zu zählen und zu kontrollieren.

  8. Über die Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift erstellt, die vom Sitzungsleiter (in der Regel der erste Vorsitzende) und dem Schriftführer unterzeichnet wird.

 

§ 8 Beitragswesen

 

  1. Von allen Mitgliedern werden Jahresbeiträge in Geldform erhoben.

  2. Die Höhe der Beiträge wird von der Mit­gliederversammlung festgelegt. Bei begründetem Sonderbedarf hat die Mitgliederversammlung darüber hinaus die Möglichkeit, eine zusätzliche Umlage bis zur fünffachen Höhe des Jahresbeitrags zu beschließen. Über Stundungs- und Erlassgesuche entscheidet die Vorstandschaft.

  3. Die Abteilungen des Vereins können Spartenbeiträge beschließen.

 

§8 Sonstiges

 

  1. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

  2. Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung der Vorstandschaft rechtlich unselbständige Abteilungen gebildet werden, die der Abteilungsleiter, sein Stellvertreter und ein Jugendleiter führen. Dieser Personenkreis ist der Vorstandschaft und dem Vereinsausschuss gegenüber berichts- und rechenschaftspflichtig. Versammlungen werden bei Bedarf einberufen, für sie gelten die Vorschriften dieser Satzung über die Mitgliederversammlung entsprechend. Näheres regelt eine Spartenordnung. Die Abteilungen können bei Bedarf zusätzlich zum Vereinsbeitrag mit Zustimmung der Vorstandschaft einen Spartenbeitrag erheben.

  3. Organ- und Amtsträger haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Der Verein haftet gegenüber Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei Ausübung des Sports, aus Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden (soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind).

  4. Zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und der Verpflichtungen aus der Mitgliedschaft im BLSV und den Fachverbänden speichert der Verein unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften digital Name, Adresse, Telefonnummer, E - Mailadresse, Geburtsdatum, Bankverbindung, Abteilungszugehörigkeit und Geschlecht der Vereins-mitglieder; die Datenerfassung erfolgt gemäß der Zustimmung der Mitglieder bei der Beitrittserklärung. Den Organen und Mitarbeitern des Vereins ist untersagt, personen-bezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zwecken zu verarbeiten, bekanntzugeben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Dies gilt auch nach dem Ausscheiden eines Mitglieds.

  5. Der Verein kann durch Beschluss einer eigens mit einer Ladungsfrist von vier Wochen einberufenen Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der anwesenden und gültig abstimmenden Mitglieder aufgelöst werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Art und Weise der Auflösung und bestellt die Liquidatoren.

  6. Bei einer Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Mertingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in der Gemeinde Mertingen zu verwenden hat.

 

 

Diese Satzung tritt mit dem Tage der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft und löst die bisherige Satzung vom 18.5.1990 ab.. 

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